Der Kläger kann im gleichen Bauprozess mehrere Ansprüche geltend machen, zB die Werklohnforderung und – wenn Werklohnschuldner und Pfandeigentümer identisch sind – die definitive Eintragung des zuvor superprovisorisch angemeldeten Bauhandwerkerpfandrechts.
Bei der Klageverbindung von Geltendmachung des Werklohns und Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts sind zu beachten:
Stellung von zB zwei Begehren
- 1 x Klage auf Werklohnzahlung
- 1 x Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch
- Eintragungsverfahren | bauhandwerkerpfandrecht.ch
Klare Begehrensformulierung
- getrennte Begehren
- einzeln zifferierte Begehren
- Der Betrag des Pfandrechts | bauhandwerkerpfandrecht.ch
- unbezifferte Forderungsklage
- Anwendungsfälle
- Klage auf Bezahlung des Architektenhonorars, wenn sich dieses nach der Höhe der effektiven Baukosten orientiert und der Bauherr die Kostenauskunft verweigert
- Prozenthonorar | architektenrecht.ch
- Klage auf Bezahlung des Werklohns ohne Festpreis und Informationsstörung
- Ohne Festpreis | werk-vertrag.ch
- Schadenersatzklage mit nicht ziffernmässig beweisbarem Schaden, der nach richterlichem Ermessen abzuschätzen ist (OR 42 Abs. 2)
- Umfang der Haftpflicht | unerlaubte-handlung.ch
- Klage auf Bezahlung des Architektenhonorars, wenn sich dieses nach der Höhe der effektiven Baukosten orientiert und der Bauherr die Kostenauskunft verweigert
- Anwendungsfälle
- Beispiel
Unterschiedliche Fristen / Fristbeachtung / Fristwahrung
- Unterschiedliche Fristen
- zB Werklohnforderung
- Frist gemäss Klagebewilligung nach erfolglosem Schlichtungsverfahren
- Schlichtungsverfahren | schlichtungsverfahren.ch
- Ausnahme (Direktklage)
- bei Handelsgerichtszuständigkeit
- Handelsgericht | handelsgericht.ch
- bei Handelsgerichtszuständigkeit
- Frist gemäss Klagebewilligung nach erfolglosem Schlichtungsverfahren
- zB Bauhandwerkerpfandrecht
- Der Richter setzt mit Zulassung der provisorischen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes eine Frist zur definitiven Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes an
- Eintragungsverfahren | bauhandwerkerpfandrecht.ch
- Der Richter setzt mit Zulassung der provisorischen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes eine Frist zur definitiven Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes an
- zB Nachbesserung
- individuell, nach Werkvertragsrecht (OR) oder SIA-Norm 118
- zB Werklohnforderung
- Weitere Fristigkeiten je nach individuell konkretem Einzelfall
Weiterführende Literatur
- GAUCH PETER, Der Werkvertrag, 4. Auflage, Zürich 1996, Rz 1803
Weiterführende Judikatur
- Definitive Eintragung Bauhandwerkerpfandrecht
- BGE 105 II 149
- Baukosten-Auskunftsverweigerung des Bauherrn
- ZR 1980, Nr. 130, S. 281 f.
Weiterführende Links
- Zivilprozess | zivilprozess.ch
- Situation nach Eintragung | bauhandwerkerpfandrecht.ch