Die Nichtleistung von Arbeit und / oder Material ist kein Mangel, sondern Nichterfüllung
Diese Beurteilung wird in der Regel auch vom Versicherer der Mängelgarantie nach Art. 181 SIA-Norm 118 entsprechend vorgenommen
Ablieferungsverzug
Verschlechterung des bereits abgelieferten Werks
Übermässiger Aufwand
Lieferung eines Aliud (Lieferung eines falschen Gegenstandes)
Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts
Gemäss BGE 104 II 355, Erw. 3b/bb, wird das Bauhandwerkerpfandrecht als rechtlicher Mangel qualifiziert, der dem Bauherrn ein Minderungsrecht verschaffe; vgl. aber die kritische Stellungnahme von LIVER PETER, in: ZBJV 1980, S. 152 ff.
Abrede über geschäftsfremden Inhalt kann bei rechtsunkundigem und prozessunerfahrenem Bauherrn dazu führen, dass die Beweislast-Vereinbarung als ungewöhnlich und daher unverbindlich zu qualifizieren ist
Ausgangslage
Streit darüber, ob ein während der Garantiefrist gerügter Werkmangel eine Vertragsabweichung darstellt
Beweislast
Unternehmer
Weiterführende Literatur
BÜHLER ALFRED, Von der Beweislast im Bauprozess, in: Aktuelle Probleme des privaten und öffentlichen Baurechts, Hrsg. KOLLER ALFRED, St. Gallen 1994, S. 324 ff.