Die amtliche Anordnung der Tatbestandsaufnahme bzw. die Ernennung eines Sachverständigen nach OR 367 Abs. 2 hat am Ort der charakteristischen Leistung, d.h. am Ort der Bauwerksablieferung, zu erfolgen (vgl. auch ZPO 31).
Informationen zum Bauprozess
Die amtliche Anordnung der Tatbestandsaufnahme bzw. die Ernennung eines Sachverständigen nach OR 367 Abs. 2 hat am Ort der charakteristischen Leistung, d.h. am Ort der Bauwerksablieferung, zu erfolgen (vgl. auch ZPO 31).