Zur Mediation ist kurz folgendes zu bemerken:
Definition
- Mediation = aussergerichtliche Vermittlung durch neutrale und abhängige Drittperson ohne Entscheidungsbefugnis
Mediationsvoraussetzungen
- Grundlage
- Person des Mediators
- qualifizierter und von Anwalts- oder Mediationsverbänden anerkannter Mediator
- Ausbildung oder staatliche Anerkennung?
- Mediationsausbildung ist keine Voraussetzung
- Mediator muss nicht staatlich anerkannt sein
Mediationsantrag der Parteien im Schlichtungsverfahren
- Grundlage
- Parteiantrag
- Antrag aller Parteien auf Mediation anstatt Schlichtung
- Zeitpunkt
- Schlichtungsgesuch oder an der Schlichtungsverhandlung
- Scheitern der Mediation
- Jede Partei kann der Schlichtungsstelle das Scheitern der Mediation mitteilen
- Folge der Mediationsabbruchmitteilung
- Ausstellung der Klagebewilligung
Mediationsempfehlung des Gerichts
- Grundlage
- Empfehlung des Gerichts und / oder Parteiantrag
- Das Gericht hat die Möglichkeit, den Parteien eine Mediation zu empfehlen
- Die Parteien können gemeinsam den Antrag stellen, eine Mediation durchführen zu wollen
- Zeitpunkt
- Jederzeit im Prozessverfahren
- Wirkung auf das hängige Prozessverfahren
- Sistierung bis zum Widerruf des Antrags durch eine Partei oder bis zur Beendigung der Mediation
Organisation und Durchführung der Mediation
- Parteisache
Genehmigung der aus der Mediation hervorgegangenen Vereinbarung
- Grundlage
- Parteiantrag
- Haben die Parteien auf Basis einer Mediation einen Vergleich geschlossen, können Sie gemeinsam dem Gericht dessen Genehmigung beantragen
- Wirkungen
- Genehmigte Vergleichsvereinbarung hat die Wirkung eines Urteils
- Abschreibung des Prozessverfahrens infolge Mediationsvergleichs
- Alternative
- Errichtung einer öffentlichen vollstreckbaren Urkunde
Kosten
- Grundlage
- Grundsatz
- Kostentragung durch die Parteien (gemeinsam)
- Kostenquantitativ
- Die kantonale Gerichtsordnung (GOG) kann Kostenerleichterungen vorsehen
Ergebnis
- Ob eine Mediation Sinn macht oder nur eine kostenträchtige Problemlösungsverzögerung darstellt, ist im individuell konkreten Einzelfall zu beurteilen
Gestzestexte
2. Mediation
[spoiler effect=“slide“ show=“Art. 213 ZPO“ hide=“Gesetzestext verbergen“]
Art. 213 ZPO Mediation statt Schlichtungsverfahren
1 Auf Antrag sämtlicher Parteien tritt eine Mediation an die Stelle des Schlichtungsverfahrens.
2 Der Antrag ist im Schlichtungsgesuch oder an der Schlichtungsverhandlung zu stellen.
3 Teilt eine Partei der Schlichtungsbehörde das Scheitern der Mediation mit, so wird die Klagebewilligung ausgestellt.
[/spoiler]
[spoiler effect=“slide“ show=“Art. 214 ZPO“ hide=“Gesetzestext verbergen“]
Art. 214 ZPO Mediation im Entscheidverfahren
1 Das Gericht kann den Parteien jederzeit eine Mediation empfehlen.
2 Die Parteien können dem Gericht jederzeit gemeinsam eine Mediation beantragen.
3 Das gerichtliche Verfahren bleibt bis zum Widerruf des Antrages durch eine Partei oder bis zur Mitteilung der Beendigung der Mediation sistiert.
[/spoiler]
[spoiler effect=“slide“ show=“Art. 215 ZPO“ hide=“Gesetzestext verbergen“]
Art. 215 ZPO Organisation und Durchführung der Mediation
Organisation und Durchführung der Mediation ist Sache der Parteien.
[/spoiler]
[spoiler effect=“slide“ show=“Art. 216 ZPO“ hide=“Gesetzestext verbergen“]
Art. 216 ZPO Verhältnis zum gerichtlichen Verfahren
1 Die Mediation ist von der Schlichtungsbehörde und vom Gericht unabhängig und vertraulich.
2 Die Aussagen der Parteien dürfen im gerichtlichen Verfahren nicht verwendet werden.
[/spoiler]
[spoiler effect=“slide“ show=“Art. 217 ZPO“ hide=“Gesetzestext verbergen“]
Art. 217 ZPO Genehmigung einer Vereinbarung
Die Parteien können gemeinsam die Genehmigung der in der Mediation erzielten Vereinbarung beantragen. Die genehmigte Vereinbarung hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids.
[/spoiler]
[spoiler effect=“slide“ show=“Art. 218 ZPO“ hide=“Gesetzestext verbergen“]
Art. 218 ZPO Kosten der Mediation
1 Die Parteien tragen die Kosten der Mediation.
2 In kindesrechtlichen Angelegenheiten nicht vermögensrechtlicher Art haben die Parteien Anspruch auf eine unentgeltliche Mediation, wenn:
a.
ihnen die erforderlichen Mittel fehlen; und
b.
das Gericht die Durchführung einer Mediation empfiehlt.
3 Das kantonale Recht kann weitere Kostenerleichterungen vorsehen.
[/spoiler]
Weiterführende Literatur
- GELZER PHILIPP S., Die richterliche Genehmigung von in Mediationen erzielten Vereinbarungen nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: Anwaltsrevue 3/2009, S. 119 ff.
- STAEHELIN DANIEL, Die vollstreckbare öffentliche Urkunde, eine Ausländerin vor der Einbürgerung, in: FS für Franz Kellerhals zum 65. Geburtstag, Bern 2005, S. 206
Weiterführende Links
- Mediationsverfahren | mediationsverfahren.ch
- Baumediation SDM | baumediation-sdm.ch
- Lehrgang Immobilienmediation | svit.ch