Bei der Mediation wird grundsätzlich in drei Fälle unterschieden:
Mediation ausserprozessual
Ursprüngliche Mediationsabrede
- Die Parteien haben bereits in ihrem Grundgeschäft, d.h. im Werkvertrag, verabredet, eine allfällige Meinungsverschiedenheit zur Streitbeilegung bzw. zur gütlichen Auseinandersetzung einem Mediatoren zu unterbreiten
- Die Mediationsabrede ist eine von mehreren Werkvertragsklauseln
Nachträgliche Mediationsabrede
- Die Parteien einigen sich nachträglich, d.h. nach Streitausbruch, eine Mediation durchzuführen
- Hiezu schliessen die Parteien nachträglich eine Mediationsvereinbarung
Mediation vorprozessual
OR-Werkvertrag
- Die Parteien verabreden im Grundgeschäft in einer Mediationsklausel (ursprünglich) oder ohne Mediationsklausel im Grundgeschäft nach Streitausbruch (nachträglich) im Rahmen einer Mediation eine – vorprozessuale – Einigung zu suchen
- In den Grundgeschäften wird in aller Regel auch die Anrufung der ordentlichen Gerichte für den Fall der Erfolglosigkeit der Mediation vorbehalten
SIA-Werkvertrag
- In Ziffer 13 der Allgemeinen Vertragsbedingungen AVB der SIA-Ordnung 112 wird auf die Möglichkeit hingewiesen, dass die Parteien in ihren Verträgen eine „Mediationsklausel“ einfügen können
- Sofern und soweit entsprechend schriftlich vereinbart, unterwerfen die Parteien dadurch Streitigkeiten aus dem Vertrag einem Mediationsverfahren
Mediation im Prozess
- In der neuen Zivilprozessordnung (ZPO) widmete der Gesetzgeber der während eines Prozessverfahrens initiierten Mediation ein besonderes Kapitel (2. Titel, ZPO 213 ff.)
- Exkurs: Prozess-Mediation
Statt einer Inhaltswiederholung wird hinsichtlich der Mediation im Allgemeinen verwiesen auf:
- Mediationsverfahren | mediationsverfahren.ch
Gestzestexte
2. Mediation
[spoiler effect=“slide“ show=“Art. 213 ZPO“ hide=“Gesetzestext verbergen“]
Art. 213 ZPO Mediation statt Schlichtungsverfahren
1 Auf Antrag sämtlicher Parteien tritt eine Mediation an die Stelle des Schlichtungsverfahrens.
2 Der Antrag ist im Schlichtungsgesuch oder an der Schlichtungsverhandlung zu stellen.
3 Teilt eine Partei der Schlichtungsbehörde das Scheitern der Mediation mit, so wird die Klagebewilligung ausgestellt.
[/spoiler]
[spoiler effect=“slide“ show=“Art. 214 ZPO“ hide=“Gesetzestext verbergen“]
Art. 214 ZPO Mediation im Entscheidverfahren
1 Das Gericht kann den Parteien jederzeit eine Mediation empfehlen.
2 Die Parteien können dem Gericht jederzeit gemeinsam eine Mediation beantragen.
3 Das gerichtliche Verfahren bleibt bis zum Widerruf des Antrages durch eine Partei oder bis zur Mitteilung der Beendigung der Mediation sistiert.
[/spoiler]
[spoiler effect=“slide“ show=“Art. 215 ZPO“ hide=“Gesetzestext verbergen“]
Art. 215 ZPO Organisation und Durchführung der Mediation
Organisation und Durchführung der Mediation ist Sache der Parteien.
[/spoiler]
[spoiler effect=“slide“ show=“Art. 216 ZPO“ hide=“Gesetzestext verbergen“]
Art. 216 ZPO Verhältnis zum gerichtlichen Verfahren
1 Die Mediation ist von der Schlichtungsbehörde und vom Gericht unabhängig und vertraulich.
2 Die Aussagen der Parteien dürfen im gerichtlichen Verfahren nicht verwendet werden.
[/spoiler]
[spoiler effect=“slide“ show=“Art. 217 ZPO“ hide=“Gesetzestext verbergen“]
Art. 217 ZPO Genehmigung einer Vereinbarung
Die Parteien können gemeinsam die Genehmigung der in der Mediation erzielten Vereinbarung beantragen. Die genehmigte Vereinbarung hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids.
[/spoiler]
[spoiler effect=“slide“ show=“Art. 218 ZPO“ hide=“Gesetzestext verbergen“]
Art. 218 ZPO Kosten der Mediation
1 Die Parteien tragen die Kosten der Mediation.
2 In kindesrechtlichen Angelegenheiten nicht vermögensrechtlicher Art haben die Parteien Anspruch auf eine unentgeltliche Mediation, wenn:
a.
ihnen die erforderlichen Mittel fehlen; und
b.
das Gericht die Durchführung einer Mediation empfiehlt.
3 Das kantonale Recht kann weitere Kostenerleichterungen vorsehen.
[/spoiler]
Weiterführende Literatur
- SCHMITT ROLAND / BUBERT CHRISTOPH, Mediation in der Baubranche – Friedliche Einigung oder gerichtliche Auseinandersetzung, in: TIEFBAU 1/2008, S. 34 ff.
- BÖSCH PETER, Mediation als Konfliktlösungsmethode, in: tec21 18/2001, S. 33 f.
Weiterführende Links
- Maediationsverfahren | mediationsverfahren.ch
- Baumediation SDM | baumediation-sdm.ch
- Lehrgang Immobilienmediation | svit.ch