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Bauprozess

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Preisabredeart

Rechtsgebiet:
Bauprozess
Stichworte:
Bauprozess, Bauzivilprozess
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsätzliches

  • Das Zustandekommen des Werkvertrages ist noch von einer Preisabrede abhängig
  • OR 374 (dispositiver Natur) regelt die Preisbestimmung nach Aufwand, falls keine Preisabrede getroffen bzw. nachgewiesen ist
  • Ohne Festpreis

Festpreis-Behauptung vs. Behauptung einer fehlenden Preisabrede

Ausgangslage

  • Geltendmachung eines Festpreises (Pauschal-, Global-, Einheits- oder Circa-Preis)

Beweislast

  • Diejenige Partei, die eine Preisabrede behauptet, hat diese zu beweisen

Festpreis-Behauptung vs. Behauptung der Anwendbarkeit des Ungefähren Kostenansatzes / Richtpreis

Ausgangslage

  • Gesetzliche Regelung beider Vergütungsarten (OR 373 und OR 374)

Beweislast

  • Derjenige, der eine Festpreisabrede geltend macht, hat diese zu beweisen
  • Derjenige, der anstelle eines Richtpreises eine Festpreisabrede behauptet

Aufwandvergütung vs. Preisbindung

Grundsätzliches

  • Die eingangs erwähnten Preisarten haben eine unterschiedlich starke Preisbindung
  • Der Unternehmer macht meistens ein weniger bindende Abrede geltend und der Bauherr als Werklohnschuldner behauptet erfahrungsgemäss die bindendere Form der Preisabrede
  • Auslegungsregel
    • Im Zweifel ist die für den Werklohnschuldner günstigere Preisbedeutung vorzuziehen

Ausgangslage

  • Uneinigkeit über die Preisabrede

Beweislast

  • Derjenige, der ein intensiver bindende Preisvereinbarung behauptet

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