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Bauprozess

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Beweislastregeln

Rechtsgebiet:
Bauprozess
Stichworte:
Bauprozess, Bauzivilprozess
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gemäss ZGB 8 hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Recht ableitet.

Herrschende Lehre und Rechtsprechung unterscheiden dabei folgende Tatsachen:

rechtsbegründende Tatsachen

Alternativbegriff

  • rechtserzeugende Tatsachen

Beweislast

  • Beweislast trifft denjenigen, der ein Rechtsverhältnis, ein Recht oder einen Anspruch behauptet

Anwendungsbeispiel

  • Behauptung der Preisabredeart, zB Pauschalpreis

rechtsaufhebende Tatsachen

Alternativbegriff

  • rechtsvernichtende Tatsachen

Beweislast

  • Beweislast trifft denjenigen, der den Untergang oder die Aufhebung eines Rechts behauptet

Anwendungsbeispiel

  • Änderung einer Preisabrede, Preisanpassungs-Verwirkung durch Fortsetzung der Werkherstellung trotz Kenntnis des Missverhältnisses von Aufwand (Kosten) und Festpreis (Werklohn)

rechtshindernde Tatsachen

Alternativbegriff

  • rechtshemmende Tatsachen

Beweislast

  • Beweislast trifft denjenigen, der sich auf eine rechtshindernde Tatsache beruft

Anwendungsbeispiel

  • Verjährung einer Werklohnforderung

Hinsichtlich rechtsaufhebender und / oder rechtshindernder Tatsachen differenziert die Praxis weiter in:

hinderungshindernde Tatsachen, hinderungsvernichtende Tatsachen und vernichtungshindernde Tatsachen

Beweislast

  • Beweislast trifft denjenigen, der die hinderungshindernde, hinderungsvernichtende oder vernichtungshindernde Tatsache anruft

Anwendungsbeispiel

  • Verjährung
    • rechtsmissbräuchliche Geltendmachung
    • Geltendmachung der Verjährungsunterbrechung durch Schuldneranerkennung des Bauherrn oder Unterbrechungshandlung des Unternehmers

Diese stehen der rechtshindernden oder rechtsaufhebenden Wirkung von Gegentatsachen entgegen.

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