Klagen mehrere Personen gemeinsam oder werden mehrere Personen gemeinsam eingeklagt, besteht unter folgenden Voraussetzungen zwischen ihnen eine Streitgenossenschaft:
- Ansprüche stützen sich im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen und Rechtsgründe
- zB Geltendmachung der Werklohnforderung einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE)
- zB Mängel- oder Schadenhaftung für ein Bauwerk
- zB Konkurrierende Haftung für einen Schaden (subjektive Klagehäufung)
- zB Ins-Recht-fassen mehrerer möglicher Verantwortlicher für den Schaden, obwohl möglicherweise nur einer davon letztlich haftet
- Gleiche Verfahrensart
- Mögliche Konflikte bei verschiedenen Anknüpfungen
- Wohnsitzgerichtsstand
- Gerichtsstandsvereinbarung
- Gerichtsstand nach SIA-Norm 118 (Übernahme des Regelwerks erforderlich)
- Gerichtsstand am Ort der gelegenen Sache
- Gerichtsstand der charakteristischen Leistung bei grenzüberschreitender Streitigkeit (IZPR)
- Individuelle Beurteilung erforderlich
- Mögliche Konflikte bei verschiedenen Anknüpfungen
- Nämliche Zuständigkeit des Gerichts
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Prozessökonomie
Die Möglichkeit, einen Anspruch gleichzeitig gegen mehrere Streitgenossen geltend zu machen, dient einerseits der Vereinfachung für Rechtslaien und andererseits der Prozessökonomie.
Arten von Streitgenossenschaften
Dabei wird unterschieden in:
- einfache Streitgenossenschaft
- notwendige Streitgenossenschaft
- Eventuelle Streitgenossenschaft
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